Fr, 18.09.2020
Per Airbnb zum Steuerhinterzieher: Warum Vermieter jetzt dringend handeln müssen

Wer Einkünfte mit der Vermietung über Portale wie Airbnb erzielt, muss diese versteuern. Wer das bislang nicht getan hat, sollte es schnell nachholen.

Frankfurt. Es ist schnell verdientes Geld: Über die Plattform Airbnb stellen Millionen Menschen anderen ein freies Zimmer oder gleich die ganze Wohnung zur kurzfristigen Miete bereit. Doch die Sache hat einen Haken: Wie bei fast allen Einkünften möchte auch bei Mietzahlungen der Fiskus einen Teil abhaben. Für Airbnb-Vermieter, die das bisher nicht gewusst oder ignoriert haben, ist jetzt Eile geboten.

Die Steuerfahndung Hamburg hat von Airbnb Daten zu deutschen Vermietern erhalten und will diese noch im September an die zuständigen Finanzbehörden der einzelnen Bundesländer weiterleiten. Jetzt schnell noch die Vermietungseinnahmen offenzulegen, könnte eine drohende Strafe wegen Steuerhinterziehung mildern. Doch dabei müssen Vermieter einiges beachten.

Im Einkommensteuergesetz ist es klar geregelt: Laut Paragraf 21 sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerpflichtig. Das gilt nicht nur für professionelle Immobilienfirmen, sondern auch für Privatleute. Wer dauerhaft eine Eigentumswohnung vermietet, muss ebenso Steuern zahlen wie ein Vermieter, der anderen nur gelegentlich seine Wohnung oder einen Teil der Wohnung gegen Geld zur Verfügung stellt.

Die Höhe der Steuer berechnet sich nach dem persönlichen Steuersatz. Um diesen festzustellen, werden die Einkünfte aus der Vermietung zu anderen Einkünften addiert – etwa dem Gehalt aus nicht selbstständiger Arbeit oder Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit. Steuerfrei bleiben Einnahmen, wenn insgesamt der Grundfreibetrag in Höhe von aktuell 9408 Euro für Ledige (18.816 Euro für Verheiratete) nicht überschritten wird.
Wichtig auch: Es wird nur der Überschuss besteuert. Um diesen zu berechnen, werden von den Einnahmen für die kurzfristige Vermietung die anteiligen Kosten für die Wohnungsmiete, die Nebenkosten sowie etwaige Ausgaben für die Reinigung und das Einstellen der Inserate auf Websites wie Airbnb abgezogen.

Daneben gibt es eine Bagatellgrenze für jene, die vorübergehend Teile einer selbst genutzten Immobilie vermieten und damit nur wenig Geld verdienen: Liegen die Einnahmen jährlich unter 520 Euro, bleiben sie von einer Steuerzahlung verschont. In diesem Fall dürfen allerdings auch keine Kosten für die Vermietung geltend gemacht werden.

Unter Druck gesetzt
Diese Regeln sind nicht neu. Brisanz gewinnt das Thema jedoch durch die Mitteilung der Hamburger Steuerfahndung, dass ihr Daten zu deutschen Airbnb-Vermietern vorliegen. Das setzt all jene unter Druck, die ihre Mieteinnahmen bisher vor dem Finanzamt verschwiegen haben.

Markus Deutsch, Steueranwalt aus Berlin und Vizepräsident des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg, rät deshalb zu schnellem Handeln: „Wenn die Steuerzahler Glück haben, sind die Airbnb-Daten noch nicht bei ihrem Finanzamt angekommen und eine Nacherklärung der Einkünfte kann noch den Charakter einer strafbefreienden Selbstanzeige haben.“

Sicher sei dies nicht. Wurden die Daten von der Behörde bereits ausgewertet, könne dies ein sogenannter Sperrgrund sein, der eine vollständig strafbefreiende Selbstanzeige unmöglich mache. „Selbst auf das Finanzamt zuzugehen, ist dennoch besser, als auf eine Steuernachforderung oder eine Strafanzeige zu warten“, so Deutsch. „Sogar eine misslungene Selbstanzeige kann sich noch strafmildernd auswirken.“

Solch ein Schreiben könne relativ formlos formuliert sein, wichtig sei aber, dass die Einnahmen – abzüglich der Kosten – übersichtlich und für jedes Jahr einzeln angegeben würden.

Auch auf die Vollständigkeit komme es an. „Es müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart offengelegt werden, mindestens aber die Einnahmen der vergangenen zehn Jahre“, so Deutsch. „Wenn in diesem Zeitraum also weitere Einnahmen nicht erklärt wurden, auf die Einkommensteuer fällig wird, muss auch dies bei dieser Gelegenheit korrigiert werden. Das könnten zum Beispiel Kapitaleinkünfte sein.“
Auch Isabel Klocke, Steuerexpertin vom Bund der Steuerzahler (BdSt), rät grundsätzlich zu Steuerehrlichkeit. „Möglicherweise gibt es Personen, die bislang nicht wussten, dass die Einnahmen steuerpflichtig sind, die sollten ihre Vermietungseinkünfte jetzt schnell nachmelden“, sagt sie. „Dann besteht vielleicht die Chance, dass das Finanzamt zumindest auf ein Strafverfahren verzichtet.“

Die Unterstützung eines Steuerberaters oder Steuerfachanwalts könne dabei hilfreich sein. Doch eine Pflicht, einen Profi einzuschalten, besteht nicht.

Wer der Steuerhinterziehung überführt wird, muss im schlimmsten Fall sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen. „Die wird meist auf Bewährung ausgesetzt, aber selbst bei einer Geldstrafe ab 90 Tagessätzen gilt man schon als vorgestraft“, warnt Steueranwalt Deutsch.

Die Strafe werde umso höher ausfallen, je professioneller die Vermietung betrieben wurde. „Wer zum Beispiel extra eine Wohnung gekauft hat, um diese über Portale wie Airbnb zu vermieten, muss mit einer höheren Strafe rechnen als jemand, der nur gelegentlich ein Zimmer seiner selbst genutzten Wohnung vermietet.“

Quelle: Handelsblatt