Bratek Immobilien

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Wann ist unser Kunde zur Provisionszahlung verpflichtet?

Wir erhalten nur eine Provision, wenn als Folge unserer Tätigkeit ein Hauptvertrag zustande kommt. Unsere Tätigkeit besteht in einer Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit.

2. Wann kommt ein Maklervertrag zustande?

Der Kunde hat davon auszugehen, dass wenn er sich an uns wendet, diese Leistung für ihn provisionspflichtig ist. Eine besondere schriftliche Vereinbarung zwischen Kunde und uns ist grundsätzlich nicht erforderlich. Der Maklervertrag kommt in diesem Fall stillschweigend durch schlüssiges Handeln zustande. Eine Textforschrift für Makleraufträge gilt lediglich für Vermietungsgeschäfte.

3. Provisionshöhe:

Käuferprovision / zahlbar beim Kaufvertragsabschluss:
die im Exposé ausgewiesenen Beträge verstehen sich inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, beziehen sich auf den Kaufpreis und sind zahlbar vom Käufer.

Die Mieterprovision ist bei Wohnimmobilien ab 01.06.2015 entfallen. Bei Gewerbeimmobilien beträgt die Mieterprovision entweder 2,38 oder 3,57 Monats-Kaltmieten inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Verkäuferprovision: individuelle Vereinbarung je nach Verkäuflichkeit und Wert der Immobilie.

Vermieterprovison: siehe Leistungs-Pakete (BASIC, KLASSIC, PREMIUM)

4. Alleinauftrag

Beim einfachen Alleinauftrag ist es dem Kunden nicht erlaubt, weitere Immobilienmakler zu beauftragen. Wir sind zur regen und intensiven Tätigkeit verpflichtet. Der Kunde darf provisionsfrei Eigengeschäfte tätigen. In diesem Falle darf eine individuelle Aufwandsentschädigung vereinbart werden. Der Kunde wird durch uns über die Abänderung der gesetzlichen Regelung aufgeklärt.
Ein qualifizierter Alleinauftrag kann individuell vereinbart werden. Dabei ist es dem Kunden nicht erlaubt, weitere Immobilienmakler zu beauftragen. Wir sind zur regen und intensiven Tätigkeit verpflichtet. Der Kunde darf ferner kein Eigengeschäft tätigen. Alle Interessenten, sind an uns zu verweisen. Der Kunde wird durch uns über die Abänderung der gesetzlichen Regelung aufgeklärt.

5. Doppeltätigkeit

Wir sind berechtigt für beide Vertragsparteien des Kaufvertrages (für den Käufer und den Verkäufer), provisionspflichtig tätig zu werden.

6. Haftungsausschluss

Die durch uns gemachten Angaben über die Immobilie beruhen ausschließlich auf Informationen durch Dritte, insbesondere durch den Verkäufer oder den Vermieter. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernehmen wir nicht.
Wir schließen die Haftung für Vermögensschäden bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit aus.
Ein Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit kann durch eine individuelle Vereinbarung ausgeschlossen werden.

7. Verpflichtung zur Provisionszahlung bei der Weitergabe von Informationen des Immobilienmaklers an einen Dritten

Die von uns erteilten Objektinformationen sind ausschließlich für den Empfänger bzw. den Auftraggeber bestimmt. Diese Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sollten diese Informationen an einen Dritten ohne Erlaubnis weiter gegeben werden und schließt dieser den Hauptvertrag ab, so ist der Empfänger unserer Informationen zur Provisionszahlung verpflichtet.

8. Verpflichtung zur Provisionszahlung bei Nichtanzeigen der Vorkenntnis des Verkäufers/Vermieters bzw. des Objektes

Ist dem Auftraggeber die Verkäuflichkeit oder die Vermietbarkeit eines nachgewiesenen Objektes bereits bekannt, so hat er dies uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen, unter Offenlegung der Informationsquelle schriftlich mitzuteilen.

9. Fälligkeit der Provisionszahlung

Die Provision ist fällig am Tage des Abschlusses des Kauf- bzw. Mietvertrages.

10. Freibleibende Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bzw. –vermietung bleiben vorbehalten.

11. Wirksamkeitsklausel

Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Lücke befinden, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Bedingungen keinen Einfluss. Anstelle der unwirksamen Bedingung oder zur Ergänzung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben.