Wegen der Grundsteuerreform werden deutschlandweit Immobilien neu bewertet. Doch viele Eigentümer von Häusern oder Grundstücken tun sich mit der Erklärung fürs Finanzamt schwer. Was ist dabei zu beachten? Ein Überblick.
Viele Millionen Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien müssen sich in diesen Wochen mit der Grundsteuererklärung herumschlagen. Sie gilt als ärgerliche Angelegenheit, die viele so weit wie möglich hinauszuschieben versuchen. Zu aufwändig und zu kompliziert sei das Verfahren, lautet oftmals die Kritik. Das zeigt auch die vielerorts immer noch niedrige Abgabequote. Dabei rückt die Frist näher: Bislang ist der 31. Oktober Stichtag. Ob es einen Aufschub geben wird, entscheidet sich wohl erst Ende September. Was ist beim Ausfüllen der Erklärung zu beachten? Was genau muss angegeben werden? Und wer kann dabei helfen? Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Wer muss die Grundsteuererklärung abgeben?
Betroffen sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz – unabhängig davon, ob sie ihn selbst nutzen, vermieten oder verpachten. Dazu gehören Ein- oder Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen sowie bebaute und unbebaute Grundstücke, zudem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht („Erbpacht“) belastet sind, sind die Erbbauberechtigten (also die „Pächter“) unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks zur Abgabe verpflichtet. Dies gilt entsprechend auch für Wohnungserbbaurechte. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden muss die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grund und Bodens die Grundsteuererklärung abgeben.
Welche Unterlagen braucht man? Wo gibt es die Informationen?
Das hängt davon ab, in welchem Bundesland sich das Eigentum befindet, denn nicht alle folgen dem sogenannten Bundesmodell: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben sich für ein anderes Verfahren entschieden. Daher informiert man sich am besten auf der Internetseite der Finanzverwaltung des jeweiligen Bundeslandes.
Bei Wohngrundstücken in den elf Ländern, die sich dem Bundesmodell angeschlossen haben, sind in der Regel folgende Angaben notwendig:
– Größe des Grundstücks
– Lage des Grundstücks (einschließlich Gemarkung, Flur, Flurstück)
– Bei Eigentumswohnungen: Miteigentumsanteil am Grundstück
– Steuernummer oder Aktenzeichen des Grundstücks
– Bodenrichtwert
– Genaues Baujahr des Gebäudes (wenn nach 1949)
– Wohn- bzw. Nutzfläche
– Anzahl der Garagenstellplätze
– Steuer-Identifikationsnummer aller Eigentümerinnen und Eigentümer
– Kontaktdaten der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren Anteile am Eigentum
Die Informationen befinden sich im Schreiben beziehungsweise dem Datenstammblatt, das Eigentümer vom zuständigen Finanzamt bekommen haben sollten. Hilfreich sind zudem der Grundbuch- oder Katasterauszug, die Bauunterlagen, der Kauf- oder Schenkungsvertrag, die Teilungserklärung bei Wohnungseigentum oder der Einheitswertbescheid. Keine dieser Unterlagen werden mit eingereicht. Man braucht sie aber, um die Erklärung auszufüllen.
Wo findet sich den Bodenrichtwert?
Der Bodenrichtwert – also der durchschnittliche Lagewert des Grundstücks – muss in allen Grundsteuererklärungen angegeben werden, die sich für das Bundesmodell entschieden haben, sowie in Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen. In Bayern und Hamburg spielt er dagegen keine Rolle.
Abrufen kann man den Bodenrichtwert über das Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland (BORIS-D) per Klick auf das entsprechende Bundesland oder über die Gutachterausschüsse der Länder.
Welches Programm sollte man nutzen?
Wer kann, sollte auf den kostenlosen Online-Service des Bundesfinanzministeriums, „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ zurückgreifen, rät Sybille Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik vom Eigentümerverband „Haus und Grund“. Dieser macht die elektronische Abgabe leichter im Vergleich zum offiziellen Steuerportal ELSTER.
Das Tool wurde für die Länder entwickelt, die am Bundesmodell teilnehmen. Es richtet sich an Privateigentümerinnen und -eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken und deckt damit nur einfache Fälle ab. Man kann vorab in einem Fragebogen prüfen, ob man den Service verwenden kann. Seit Ende August kann er auch von jedem benutzt werden, der bereits ein ELSTER-Konto hat. Die mehrtägige Anmeldeprozedur entfällt damit; man braucht lediglich die ELSTER-Zertifikatsdatei.
Kann man die Grundsteuererklärung nur elektronisch abgeben?
Laut Bundesfinanzministerium ist es Pflicht, die Grundsteuererklärung digital abzugeben. In Ausnahmefällen ist aber auch die Abgabe in Papierform möglich – und zwar dann, wenn die elektronische Abgabe „persönlich unzumutbar“ ist. Das ist der Fall, wenn jemand die technische Ausstattung oder das Wissen für die Abgabe per Mausklick nicht besitzt.
Wer Stift und Papier nutzen will, muss in der Regel einen Härtefallantrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Die Bundesländer gingen dabei unterschiedlich streng vor, seien mit der Zeit aber nachsichtiger geworden, so Barent. „In einigen Ländern liegen gedruckte Formulare beispielsweise schon in den Ämtern aus oder können online heruntergeladen werden.“
Worauf sollte man bei der Grundsteuererklärung besonders achten?
Falsche Wert- und Flächenangaben können laut Barent teuer werden, denn von ihnen hängt die Bemessung der Grundsteuer in den meisten Ländern ab. Wer seinen Bodenrichtwert vom Finanzamt übermittelt bekommen hat, sollte diesen sicherheitshalber noch einmal überprüfen. Die Datenblätter können unter Umständen fehlerhafte Angaben enthalten. „Wichtig ist, dass Sie den aktuellsten Bodenrichtwert eintragen“, so die „Haus und Grund“-Expertin.
Wo gibt es Hilfe?
Die meisten Finanzämter stellen Checklisten und Ausfüllhilfen, manche auch Schritt-für-Schritt-Videos im Internet bereit. „Hinsichtlich ihres Informationsangebotes haben die Länder seit Beginn der Frist am 1. Juli deutlich aufgerüstet“, so Barent. Antworten auf Detailfragen sollen zudem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kostenlosen „Grundsteuer-Hotlines“ liefern. Auch hier kann man sich auf der Internetseite der zuständigen Finanzverwaltung erkundigen, welche Nummer die richtige ist.
Wann sollte man einen Antrag auf Verlängerung stellen?
Wer bereits absehen kann, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, sollte schon jetzt einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. „Begründen können Sie das zum Beispiel damit, dass Sie noch Bauunterlagen anfordern müssen, die Ihnen nicht mehr vorliegen, oder dass Sie Flächen erst noch professionell vermessen lassen müssen“, rät Barent.
Quelle: tagesschau