Di, 09.10.2018
Gesetzentwurf für Bestellerprinzip und Provisionsdeckel

Die mögliche Einführung des Bestellerprinzips beim Wohnimmobilienkauf nimmt konkrete Formen an. Ein von den Grünen eingebrachter Gesetzentwurf fordert zudem einen Deckel für die Maklerprovision. Geht es nach der Fraktion, könnte es mit dem neuen Gesetz sehr schnell gehen.

Die Grünen im Bundestag haben einen Gesetzentwurf vorgelegt, der „zur Entlastung von Verbrauchern beim Kauf und Verkauf von Wohnimmobilien“ beitragen soll. Deutlicher wird der Inhalt in der Kurzfassung des Namens: „Makler-Bestellerprinzip- und Preisdeckelgesetz“. Die Grünen fordern, dass ein Makler künftig beim Immobilienerwerb nur noch von seinem Auftraggeber ein Entgelt für seine Leistung fordern darf, so wie es derzeit bereits bei der Vermittlung von Mietverträgen der Fall ist. Die Provision des Maklers soll zudem höchstens noch 2% des Kaufpreises betragen, inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und Nebenleistungen. Gelten sollen diese Regelungen beim Abschluss von Kaufverträgen, die „überwiegend dem Wohnen dienende oder dafür bestimmte bebaute oder unbebaute Grundstücke“ betreffen.

Prüfung im Justizministerium
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf gehen die Grünen in der Debatte um das Bestellerprinzip beim Immobilienkauf weiter in die Offensive. Erst Ende Juli hatten sie einen entsprechenden Antrag in den Bundestag eingebracht und stießen damit im Justizministerium von Katarina Barley (SPD) auf offene Ohren. Die Einführung des Bestellerprinzips und auch ein Provisionsdeckel würden geprüft, hieß es Mitte August aus dem Justizministerium. Allerdings sei man noch ganz am Anfang, Ergebnisse ließen sich noch nicht absehen.

Schnelle Umsetzung geplant
Diese Prüfung forcieren die Grünen nun mit ihrem Gesetzesentwurf. Denn auf die lange Bank schieben will die Fraktion das Thema nicht. In Kraft treten soll das Gesetz laut Entwurf bereits am 1. Januar 2019. Entgegenstehen könnten ihm allerdings mögliche Konflikte mit dem Grundgesetz. Zumindest sieht diese der auf Immobilien spezialisierte Rechtsanwalt und Notar Uwe Bethge. Eine gesetzliche regulierte Provisonshöhe greife in das „grundrechtlich verbriefte Recht der Vertragsfreiheit und Privatautonomie ein“, argumentiert er. Eine generelle Deckelung der Provision bei sämtlichen Immobilientransaktionen sei mit dem Rechtsgrundsatz der Vertragsfreiheit nicht in Einklang zu bringen.

Quelle: Immobilien Zeitung